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Satzung des Hessischen Pool Billard Verbandes
§1 Name, Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Hessischer Pool Billard Verband (HPBV)
2. Der HPBV hat seinen Sitz in Weiterstadt und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
3. Der Bereich des HPBV umfasst das Gebiet des Landes Hessen.
4. Der HPBV ist Mitglied in der Deutschen Billard Union (DBU).
Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden erwerben und sich deren Satzung unterwerfen, soweit diese nicht im Widerspruch zu den eigenen Rechtsordnungen stehen. Der HPBV ist außerordentliches Mitglied im Landessportbund Hessen.
§2 Zweck und Aufgaben
1. Der HPBV fungiert als Dachorganisation aller Pool Billard Vereine in Hessen, die zuständig sind für die Sparten Pool und Snooker. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Förderung der unter 1. genannten Sportarten,
b) Aufbau des Jugendsportes,
c) Vertretung der Belange der unter 1. Genannten Sportarten auf Landesebene,
d) alljährliche Ausrichtung von Hessenmeisterschaften in jeder Spielart und Gewährleistung des dafür notwendigen geordneten einheitlichen Spielbetriebes in seinem Bereich und
e) Durchführung der von der DBU übertragenen Veranstaltungen und Förderung aller sonstigen Veranstaltungen der unter 1. genannten Sportarten, soweit sie in seinem Bereich stattfinden.
2. Der HPBV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich, seine Mitgliederorganisationen haben nicht teil an seinem Vermögen, und keine Person wird durch Vergütungen begünstigt, die dem Zweck fremd und unangemessen sind. Für die Durchführung der Aufgaben können jedoch haupt- und nebenamtliche Kräfte beschäftigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitgliederorganisationen erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des HPBV sind ausschließlich die Vereine. Die Mitglieder der Vereine gelten als dem HPBV angehörig. Sie sind dadurch nicht Mitglieder des HPBV, sondern Mitglieder im HPBV.
2. Anspruchsgegner sind daher nur der HPBV und die Vereine, die durch ihre Mitgliedschaft dem HPBV gegenüber die Verantwortung für ihre Einzelmitglieder übernehmen.
§ 4 Voraussetzungen zur Mitgliedschaft
1. Mitglieder des HPBV können nur Vereine oder Vereinsabteilungen werden, wenn sie:
a) die Satzung und nachrangige Rechtsstellung des HPBV und des Landessportbundes Hessen (LSB-H) anerkennen und ihre Satzung nicht im Widerspruch zu den Satzungen des HPBV und des LSB-H steht
b) den Zusatz der Gemeinnützigkeit in ihrer Satzung verankert haben
c) in ihrer Satzung festgelegt haben, daß sie Mitglied des HPBV werden und die Mitgliedschaft im LSB H, nachweisen und
d) eine vom Präsidium des HPBV festgesetzte Aufnahmegebühr bezahlt haben.
2. Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Antrag auf Aufnahme in den HPBV ist an die Geschäftsstelle des HPBV zu richten. Über den Antrag entscheidet das Präsidium in der auf das Datum der Antragstellung folgenden Präsidiumssitzung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Quartals schriftlich wirksam erklärt werden kann. Die Erklärung muss spätestens vier Wochen vor Quartalsende bei der Geschäftsstelle des HPBV eingegangen sein.
2. Die Mitgliedschaft endet bei Verlust der Mitgliedschaft im LSB H.
3. Die Mitgliedschaft kann weiterhin enden durch Ausschluss. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitgliedsverein gröblich oder wiederholt durch Missachtung der Rechtsordnung des HPBV oder in sonstiger Weise gegen diese Satzung verstößt, wenn ein Mitgliedsverein mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung im Verzug ist, oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt.
4. Über den Ausschluss entscheidet nach mündlicher Anhörung des Betroffenen das Präsidium. Der Betroffene ist zur Sitzung des Präsidiums zu laden. Ist trotz der besonderen Einladung kein Vertreter des betroffenen Vereins bei der Sitzung anwesend, kann die Anhörung unterbleiben. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch beim Landesschiedsgericht des HPBV zulässig. Fristversäumnis führt zum Verlust des Einspruchsrechts.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Sitz und Stimme im Gesamtvorstand und in der Delegiertenversammlung.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, durch seine Vertreter dem Präsidium, der Delegiertenversammlung und dem Gesamtvorstand Anträge zu unterbreiten.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele und Vorhaben des HPBV nach besten Kräften zu fördern
b) für die Einhaltung dieser Satzung und der nachrangigen Rechtsordnungen des HPBV in ihrem Bereich durch ihre Organe und deren Einzelmitglieder zu sorgen,
c) den innerhalb ihrer Zuständigkeit ergangenen Beschlüsse und Weisungen der Organe des HPBV Folge zu leisten und
d) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 15. Des zweiten Monats eines laufenden Quartals für dieses Quartal insgesamt zu entrichten. Er wird für jedes Geschäftsjahr von der jeweils vorausgehenden Delegiertenversammlung festgelegt; die Festlegung kann auch auf zwei Geschäftsjahre erfolgen, falls ordentliche Delegiertenversammlungen nur alle zwei Jahre stattfinden.
2. Für zu spät gezahlte Beiträge kann ein Säumniszuschlag erhoben werden.
§ 8 Ehrenpräsidenten
1. Natürliche Personen können, sofern sie sich besondere Verdienste um den Pool Billard Sport erworben haben, zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.
2. Die Ernennung kann nur durch die Delegiertenversammlung erfolgen, der Vorschlag zur Ernennung nur durch ein Organ des HPBV.
3. Es können jeweils bis zu drei Ehrenpräsidenten ernannt werden.
4. Die Ehrenpräsidenten sind zu allen Präsidiumssitzungen und Delegiertenversammlungen einzuladen. Sie haben auf diesen Sitzungen Anspruch auf Gehör, jedoch kein Stimmrecht.
5. Die Ehrenpräsidenten haben zu allen Veranstaltungen des HPBV freien Eintritt.
6. Die Ehrenpräsidenten dürfen nicht Mitglied im Präsidium des HPBV sein.
7. Den Ehrenpräsidenten können vom Präsidenten repräsentative Aufgaben übertragen werden.
§ 9 Organe des HPBV
1. Organe des HPBV sind:
a) die Delegiertenversammlung,
b) der Gesamtvorstand
c) das Präsidium
d) der Landesjugendtag
e) das Landesschiedsgericht
f) die Kassenprüfer und
g) der Ehrenrat
§ 10 Zusammensetzung und Aufgaben der ordentlichen Delegiertenversammlung
1. Die ordentliche Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitglieder und den Mitgliedern des Präsidiums
2. Jedes Mitglied im HPBV ist berechtigt, dieser Delegiertenversammlung als Gast beizuwohnen. Weitere Gäste können vom Präsidium geladen werden. Jeder Teilnehmer an der ordentlichen Delegiertenversammlung kann sich zu Wort melden; ob ihm das Wort erteilt wird, entscheidet der Versammlungsleiter.
3. Die ordentliche Delegiertenversammlung hat alle zwei Jahre spätestens bis zum Ende des 2.Quartals des Geschäftsjahres stattzufinden. Zeit und Ort sollen durch die Delegiertenversammlung bestimmt sein. Das Präsidium hat alle Mitlieder und Präsidiumsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu laden. Die Ladung muss enthalten:
a) die Tagesordnung
b) inhaltliche Benennung aller eingegangenen Anträge
c) die Jahresabschlüsse
4. Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
a) Entgegennahme der Zweijahresberichte des Präsidiums
b) Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassierers und des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Präsidiums, die erteilt werden muß, insoweit ordnungsgemäße Berichte und dem Vereinsrecht entsprechende Berichte vorgelegt wurden
d) Wahl des Präsidiums, des Landesschiedsgerichtes, der beiden Kassenprüfer, des Ehrenrates, soweit Wahlen anstehen. Dies gilt nicht für den Geschäftsführer, der vom Präsidium eingestellt wird
e) Abberufung von Präsidiumsmitgliedern, soweit ein Misstrauensantrag vorliegt. Für eine Abberufung ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich
f) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des kommenden Geschäftsjahres und Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g) Beschlussfassung über Anträge zur Satzungsänderung. Diese Anträge müssen mit Abgabe der zu ändernden Paragraphen und im Wortlaut in der Tagesordnung enthalten sein. Diese Anträge benötigen zur Annahme eine 2/3 Mehrheit
h) Beschlussfassung über die Auflösung des HPBV
i) Verabschiedung von Empfehlungen an das Präsidium
j) Behandlung aller Anträge, die sich auf sie Punkte der Tagesordnung beziehen und sonstige Anträge
k) Anträge der Mitglieder müssen bis Ende Februar vor der im gleichen Jahr stattfindenden Delegiertenversammlung bei der Geschäftsstelle des HPBV vorliegen.
5. Eine ordentliche Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschluss- und empfehlungsfähig. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.
Jeder Mitgliedsverein hat eine Grundstimme und je angefangene 15 Einzelmitglieder in seinem Verein eine weitere Stimme.
Grundlage zur Ermittlung der Stimmrechte ist eine Bestandserhebung, die zur letzten Beitragsermittlung maßgebend war. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Vereine.
Die Mitglieder des Präsidiums haben ein Stimmrecht nur dann, wenn es um die Auflösung des HPBV geht.
Die anwesenden Delegierten sind dem Versammlungsleiter vor Beginn namentlich zu nennen; ebenso ist die Anwesenheit der Mitglieder des Präsidiums festzustellen. Eine Vertretung in der Stimmausübung ist möglich, soweit diese schriftlich durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied des betreffenden Vereins genehmigt ist. Mitglieder des Präsidiums können nicht stimmberechtigte Delegierte sein.
Die Abstimmung in der ordentlichen Delegiertenversammlung geschieht durch Handzeichen. Alle Wahlen können auf Antrag geheim erfolgen. Die ordentliche Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anders vorgesehen, mit 51% der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen zum Präsidium ist im ersten Wahlgang eine Mehrheit von 51% der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei den übrigen Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei der Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Alle Präsidiumsmitglieder, die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes, die beiden Kassenprüfer und der Ehrenrat werden alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist bei allen möglich. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
§ 11 Außerordentliche Delegiertenversammlung
1. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann das Präsidium bei Bedarf einberufen. Es muss sie einberufen, wenn ein Drittel der Vereine die unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragt oder das Interesse des HPBV es erfordert. Die Bestimmung des §10 gelten entsprechend, soweit sich aus dem folgenden nicht etwas anderes ergibt. Eine Vorankündigung des Termins hat wie in §10, Absatz 4, k zu erfolgen.
2. Die außerordentliche Delegiertenversammlung kann nicht die Aufgaben nach §10, Absatz 4, a),b),c) wahrnehmen.
§ 12 Zusammensetzung und Aufgaben des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Vereine oder deren Vertreter und den Mitgliedern des Präsidiums. Der Versammlungsleiter kann Gäste einladen oder zulassen.
2. Der Gesamtvorstand tritt in folgenden Angelegenheiten zusammen:
a) . Zustimmung ist erforderlich bei der Eingehung finanzieller Verpflichtungen, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind oder die, die dort vorgesehenen Beträge um mehr als 30% In den Einzelsummen übersteigen. Ebenso ist seine Zustimmung erforderlich, wenn vorgesehene Verpflichtungen den Gesamthaushalt um mehr als 10% übersteigen.
b) Der Gesamtvorstand ist zur Kontrolle der vom Präsidium erlassenen nachrangigen Rechtsordnung befugt. Er kann diese mit 51% der Stimmen seiner gesamten Mitgliederzahl außer Kraft setzen.
3. Das Präsidium muss eine Sitzung des Gesamtvorstandes einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereine dies schriftlich beantragt.
4. Die Einberufung des Gesamtvorstandes hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Die Ladung muss jedem Mitglied des Gesamtvorstandes persönlich unter Angabe der Tagesordnung zugestellt werden.
5. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat eine Stimme.
6. Der Gesamtvorstandes fasst seine Beschlüsse, soweit nicht anders bestimmt, mit 51% der Stimmen der abstimmenden Mitglieder.
§ 13 Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums
1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten
b) einem oder zwei Vizepräsidenten
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister und Controller
e) der Landesdamenwartin
f) dem Landessportwart Pool
g) dem Landessportwart Snooker
h) dem Landesturnierwart
i) dem Presse- und Werbewart
j) dem Landesjugendwart und
k) dem Schriftführer
l) dem Landeslehrwart
2. Personalunion ist zulässig, jedoch nicht zwischen Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister und Geschäftsführer.
3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Der Präsident kann alleine vertreten, von den andern vertreten jeweils zwei gemeinsam. Im übrigen vertritt bei nichtgeschäftlichen Angelegenheiten der Präsident den HPBV. Er beruft folgende Sitzungen ein und leitet sie: Präsidiumssitzungen, Sitzungen des Gesamtvorstandes und Delegiertenversammlungen. Im Verhinderungsfall des Präsidenten werden die Vizepräsidenten tätig oder nachfolgend ein anderes Mitglied des Präsidiums.
4. Tritt ein Präsidiumsmitglied von seinem Amt zurück, beruft das Präsidium ohne Mitwirkung des ausscheidenden Mitgliedes ein Ersatzmitglied, das bis zur nächsten Delegiertenversammlung im Amt bleibt. Das gleiche gilt, wenn das Amt eines Präsidiumsmitgliedes auf eine andere Art und Weise frei wird.
5. Der Präsident bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Präsidiums, soweit hierüber nicht Beschlüsse des Präsidiums vorliegen.
6. Das Präsidium erfüllt die Aufgaben des HPBV im Rahmen und Sinne dieser Satzung und der Beschlüsse und Empfehlungen der Delegiertenversammlung. Es vertritt den HPBV gegenüber deren Einzelmitgliedern.
7. Das Präsidium erledigt die laufenden Geschäfte des HPBV, sofern dies nicht ausdrücklich durch die Satzung anderen Organen des HPBV vorbehalten ist. Insbesondere erlässt das Präsidium bei Bedarf die nachrangigen Rechtsordnungen des HPBV, die auch Strafgelder enthalten können, die jedoch keine Einzelfallstrafen im Sinne des §17 darstellen. Bei allen diesen Tätigkeiten hat das Präsidium die Empfehlung der Delegiertenversammlung soweit als möglich zu beachten.
8. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Der Präsident oder ein Vizepräsident muss zur Leitung der Sitzung anwesend sein. Beschlüsse werden mit 51% der Stimmen der anwesenden Präsidiumsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. In Beschlussform wird auch die nachrangige Rechtssetzung vorgenommen. Nachrangige Rechtsordnungen treten nach der Beschlussfassung mit der Veröffentlichung an alle Vereine in Kraft.
§ 14 Hessische Pool Billard Jugend (HPBJ)
1. Die Hessische Pool Billard Jugend ist die Jugendorganisation des HPBV.
2. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des HPBV selbständig.
3. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr durch Beschluss der Delegiertenversammlung des HPBV im Haushalt zugewiesenen Mittel.
4. Der Landesjugendwart ist gemäß §13, Absatz 1 j) der Satzung des HPBV Mitglied des Präsidiums des HPBV. Er wird vom Landesjugendtag gewählt.
5. Das Nähere regelt die Landesjugendordnung, die durch Beschluss des Landesjugendtages als nachrangige Rechtsordnung verabschiedet wird.
§ 15 Zusammensetzung und Aufgaben des Landesschiedsgerichtes
1. Das Landesschiedsgericht besteht aus fünf Personen, die nicht Mitglied des Präsidiums sein dürfen. Sie sollen verschiedenen Vereinen angehören. Es werden fünf Ersatzmitglieder gewählt, die fehlende Mitglieder ersetzen oder im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern nachrücken. Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichtes sollte die Befähigung zum Richteramt haben und muss nicht zwangsläufig Mitglied eines dem HPBV angeschlossenen Vereins sein.
2. Das Landesschiedsgericht entscheidet mit den fünf Stimmen der Mitglieder, in Ausnahme durch ein einzelnes Mitglied, soweit dies in der Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichtes ausdrücklich vorgesehen ist. Die an der Entscheidung Beteiligten sind zur sachlichen Entscheidung verpflichtet. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3. An der Entscheidung darf nicht mitwirken, wer aus persönlichen Gründen befangen ist.
4. Das Landesschiedsgericht ist zuständig für die Überprüfung der vom Präsidium oder einzelnen Präsidiumsmitgliedern und vom Gesamtvorstand getroffenen Entscheidungen, die gegenüber Mitgliedsvereinen oder deren Einzelmitgliedern ergehen, insbesondere von Strafen gemäß §17 der Satzung des HPBV.
5. Das Verfahren des Landesschiedsgerichtes, insbesondere Fristen, regelt eine vom Präsidium im Einverständnis mit dem Landesschiedsgerichtes zu beschließende Geschäftsordnung des LSG. Fristversäumnis führt zu Verlust des Anrufrechtes. Die Protestgebühr wird auf 100,00 Euro festgelegt; die Geschäftsordnung kann für Sonderfälle eine geringere Protestgebühr vorsehen.
§ 16 Beurkundungen
1. Die Beschlüsse der Organe des HPBV sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Versammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom jeweiligen Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Strafen
1. Der HPBV kann durch seine zuständigen Organe Strafen gegen seine Mitglieder verhängen, die sich aus dem Verhalten der Vereine und deren Einzelmitglieder ergeben können. Es werden folgende Strafen unterschieden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Geldbuße bis 250,00 Euro--
d) Sperren für Vereine oder Auflagen für Vereine, bestimmte Einzelspieler für einen bestimmten Zeitraum für bestimmte Veranstaltungen zu sperren, oder
e) Ausschluss aus dem HPBV.
2. Die Strafen werden vom Präsidium ausgesprochen.
3. Gegen sämtliche Strafen ist die Anrufung des LSG`s möglich.
4. Bestraft werden können insbesondere Verstöße gegen die Amateurbestimmungen der DBU, gegen das nationale und internationale Turnierreglement, ein dem Ansehen des HPBV in der Öffentlichkeit abträgliches Verhalten, sowie Nichterfüllung von Beitrags- und sonstigen satzungsgemäßen Pflichten. Wird auf einem offiziellen Spielbericht des HPBV wissentlich und/oder auch verabredet ein Spielausgang dokumentiert, der mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmt, wird das als vollendete Manipulation angesehen, die als Mindestmaßnahme die Disqualifikation des Verursachers nach sich zieht, d.h. bei Mannschaftswettbewerben wird/werden die betroffene(n) Mannschaft(en) disqualifiziert.
5. Bestrafungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind nur Vereine, sowie Präsident, Vizepräsident(en), Schatzmeister und Sportwart des HPBV. Bei Verstößen gegen die STO kann der Sportwart direkt im Rahmen der STO Bestrafungen aussprechen.
§ 18 Beiträge und Geschäftsjahr
1. Beitragspflichtig sind alle Mitgliedsvereine des HPBV. Die Höhe des Beitrages wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist von den Vereinen über den Schatzmeister per Bankeinzugsverfahren an den HPBV zu entrichten. Die Vereine setzen ihren eigenen Mitgliedsbeitrag selbständig fest. Die Beitragshöhe darf jedoch nicht unangemessen sein. Das Präsidium kann insofern den Vereinen Auflagen erteilen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 Auflösung des HPBV
Die Auflösung des HPBV wird rechtswirksam durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten in der Delegiertenversammlung. Die Einladung zu dieser Versammlung muss spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Sie muss den Antrag auf Auflösung mit der Begründung enthalten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des HPBV, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Kraft. Sie basiert auf dem Änderungsbeschluss der Delegiertenversammlung vom 26.04.09.
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