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Hessischer-Pool-Billard-Verband von 1975 e.V.
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Landesschiedsgerichtsordnung Drucken E-Mail
Geschaeftsordnung Landesschiedsgericht HPBV zum runterladen

Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts des Hessischen Pool-billard-Verbandes


Teil I.  Das Gericht

§ 1 [Die Unabhängigkeit des Landesschiedsgerichtes]

Die Landesschiedsgerichtsbarkeit wird durch ein unabhängiges von den Verwaltungsorganen des HPPV getrennten Gerichtes ausgeübt.


§ 2 [Sitz]

Das Landesschiedsgericht hat seinen Sitz in den Geschäftsräumen des Hess. Pool-Billard-Verbandes in Weiterstadt. Dieser ist gleichzeitig der Gerichtsort.


§ 3 [Besetzung u. Gliederung des Landesschiedsgerichtes]

1)Die  Besetzung des Landesschiedsgerichtes bestimmt sich nach den Regelungen des § 15 Abs. 1 der Satzung des Hess. Pool-Billard-Verbandes.


2)Das Gericht besteht  aus 5 gewählten Richtern sowie aus 5 Vertretern. Die 10 Richter wählen in geheimer Wahl einen Vorsitzenden, sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Über diese Wahl ist kein Protokoll zu führen.

Das Wahlergebnis ist in einer Liste, die das Wahlergebnis, die Namen, die Adressen, die Telefonnummern sowie die Vereinszugehörigkeit der Mitglieder des Landesschiedsgerichtes beinhaltet.

Darüber hinaus ist über die Vertreter des Landesschiedsgerichtes des HPPV eine Liste anzufertigen. Diese hat ebenfalls die vorgenannten Daten aufzuführen.


3)Die Verhandlung führt der Vorsitzende des Landesschiedsgerichtes, in seiner Abwesenheit der zweite Vorsitzende des Landesschiedsgerichtes, in dessen Abwesenheit der dienstälteste anwesende Richter.    

  

§4 [Befangenheit, Verhinderung]

1)Befangene Richter sind von dem anhängigen Verfahren auszuschließen.

Befangenheit ist gegeben, wenn einer der gewählten Richter Mitglied des betroffenen Vereines oder ein Mitglied des Vereines, dem er angehört, betroffen ist.

Scheidet ein Richter aus dem Verfahren aufgrund von Befangenheit aus, so wird dessen Platz durch einen der Vertreter besetzt. Die Person des Vertreters wird durch den ersten nicht befangenen Vertreter ersetzt.


2)Dies gilt auch im Fall der Verhinderung eines Richters.


§ 5 [Übertragung auf den Einzelrichter, Rückübertragung auf das Gericht]

1)Das Gericht kann den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und

2.   die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Als Einzelrichter entscheidet der Vorsitzende, in dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, in dessen Abwesenheit der dienstälteste Richter. Diese Entscheidung erfolgt durch Beschluss.


2)Der Rechtsstreit darf einem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Gericht mündlich verhandelt worden ist.


3)Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen. wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.


4)Bei Verfahren gegen Strafen gem. § 17 der Satzung des HPPV ist die Sache auf den Einzelrichter zu übertragen.


5)Beschlüsse nach Abs. 1 und 3 sind unanfechtbar.

        

§ 5 [Geschäftsstelle]

Die Geschäftsstelle des Hessischen Pool-Billard-Verbandes ist die Geschäftstelle des Landesschiedsgerichtes.


§ 6 [Amtshilfe]

Alle Organe des Hessischen Pool-Billard-Verbandes haben dem Landesschiedsgericht Rechts- und Amtshilfe zu leisten.


Teil II.  Die Richter

§ 7 [Amtszeit]

Die Richter des Landesschiedsgerichtes werden auf 2 Jahre bei der ordentlichen Mitgliederversammlung des HPBV gewählt.


§ 8 [Die Ersatzmitglieder des Landesschiedsgerichtes]

1)Die Ersatzmitglieder des Landesschiedsgerichts werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung des HPBV auf 2 Jahre, wie die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes gewählt.


2)Die Ersatzmitglieder sowie die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 9 [Ausschluss vom Richteramt]

   Vom Amt des Richters sind ausgeschlossen:

1.Personen, die infolge eines Richterspruches die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind.

2.Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust zur Fähigkeit der Begleitung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

3.Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

4.Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollten nicht zu Mitgliedern des Landesschiedsgerichts gewählt werden.

§ 10 [Entschädigung]

Die Mitglieder des entscheidenden Gerichtes erhalten eine Entschädigung nach den Regelungen des HPBV über den Ersatz von Fahrtkosten.


Teil III.  Zuständigkeit

§ 11 [Örtliche Zuständigkeit]

Das Landesschiedsgericht ist für die Verfahren zuständig, die sich auf das Verbandsgebiet des HPBV beziehen.


§ 12 [Sachliche Zuständigkeit]

Das Landesschiedsgericht entscheidet im alleinigen Rechtszug über alle Streitigkeiten gemäß §15 der Satzung des HPBV.


Teil IV.  Das Verfahren

§ 13 [Beginn]

1)Das Verfahren beginnt mit der Anrufung des Landesschiedsgerichtes. Die Anrufung hat schriftlich im Wege einer Beschwerde bei der Geschäftstelle des Landesschiedsgerichtes zu erfolgen.


Die Beschwerdeschrift hat den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner, den Gegenstand der Beschwerde zu bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Entscheidung und die ggf. vorhandene Begründung sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.


2)Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen.


3)Entspricht die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, hat der sitzungsführende Richter den Beschwerdeführer aufzufordern, erforderliche Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen. Dem Beschwerdeführer ist für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung zu setzen, wenn es an  einem der in Abs. 1 Satz 1 genannten Erfordernissen fehlt.


§ 14 [Beschwerdefrist]

Die Beschwerdefrist zur Anrufung des Landesschiedsgerichtes beträgt 7 Tage. Sie ist eine Notfrist und kann nicht verlängert werden.


§ 15 [Fristenberechnung]

1)Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nicht anders bestimmt ist, mit der Zustellung oder wenn dies nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder der Verkündung. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Bei Zustellung durch die Post gilt die Zustellung mit dem dritten Tage nach der Aufstellung bewirkt, es sei den, die Zustellung erfolgt später. 


2)Für die Berechnung der Fristen gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches u. des Verwaltungszustellungsgesetzes.


§ 16 [Zustellungen]

Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich angeordnet wurde. Zugestellt wird durch die Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichtes, nach der Verfügung des sitzungsführenden Richters.


§ 17 [Wiedereinsetzung]

1)War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzte Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.


2)Der Antrag ist binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Die Tatsachen zur Begründung des  Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Nach 6 Monaten ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr möglich.


3)Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht durch Beschluss, es gelten die Regelungen des schriftlichen Verfahrens.


4)Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.



§ 18 [Beteiligtenfähigkeit]

Fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1. natürlich und juristische Personen,

2. Vereinigung, soweit ihnen ein Recht zusteht,

3. Mitglieder des Präsidiums des HPBV.


§ 19 [Verfahrensfähig]

Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,

2.die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand  des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind oder durch einen geschäftsfähigen Vertreter oder Betreuer vertreten werden.

3.Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln die gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besondere Beauftragte. Die §§ 53 bis § 57 der Zivilprozessordnung gelten im Zweifelsfalle entsprechend.


§ 20 [Beteiligte des Verfahrens]

Beteiligte des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner, die Beigeladenen.


§ 21 [Streitgenossenschaften]  

Die Vorschriften der § 59 bis 73 Zivilprozessordnung der über die Streitgenossenschaften sind anzuwenden.


§ 22 [Beiladung Dritter]

Das Gericht kann, soweit das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder abgewiesen wurde, von Amts wegen oder auf Antrag anderer, deren rechtlichen Interessen durch die  Entscheidung berührt werden, beiladen. Die Beigeladenen sind den weiteren Beteiligten des Verfahrens gleichgestellt.


§ 23 [Prozessbevollmächtigte und Beistände]

1)Wird einer der Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer Deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten, so ist die ordentliche Bevollmächtigung auf Nachfrage vorzuweisen.


2)Die Vertretung ist im Regelfalle vor Verhandlungsbeginn mitzuteilen. Das Landesschiedsgericht hat den Vertretenen vor Beginn der Verhandlung aufzufordern, die Freistellung aller weiteren Verfahrensbeteiligten, sowie alle Organe des HPBV und den HPBV von der Übernahme der durch den Prozessbevollmächtigten entstehenden Kosten freizustellen.


§ 24 [Protestgebühr]

(1) Höhe der Protestgebühr: Die Protestgebühr beträgt nach § 15 der Satzung des HPBV 100,-- € und ist im voraus auf das Konto des HPBV durch den Beschwerdeführer einzuzahlen.

Das Tätigwerden des Landesschiedsgerichtes erfolgt erst nach Eingang der Protestgebühr auf dem Konto des HPBV.


(2) Verwendung der Protestgebühr:

Entscheidet das Landesschiedsgericht zugunsten des protestierenden Vereines, so trägt der HPBV die Kosten des Verfahrens und der protestierende Verein erhält die Protestgebühr in voller Höhe zurück.

Entscheidet das Landesschiedsgericht gegen den protestierenden Verein, so gilt: Von den 100 € werden die Kosten des Verfahrens gedeckt. (Bearbeitungsgebühr und Reiskosten der Richter)

a.       Unterschreiten die Kosten des Verfahrens die geleistete Protestgebühr, so ist der Restbetrag nach Abzug einer Mindestbearbeitungsgebühr von 50 € an den protestierenden Verein zu erstatten.

b.       Überschreiten die Kosten des Verfahrens die Höhe der Protestgebühr, so hat der protestierende Verein die Kosten des Verfahrens, nach Verrechnung mit der Protestgebühr, zu zahlen.


§ 25 [Aufschiebende Wirkung]

Die Anrufung des Landesschiedsgerichtes hat aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei feststellenden Entscheidungen sowie bei Entscheidungen mit Doppelwirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nur,

1.bei Bußgeldbescheiden,

2.bei unaufschiebbaren Anordnungen oder Maßnahmen von Ordnungskräften oder Schiedsrichtern bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des HPBV,

   3.   in anderen durch Verordnungen oder Satzung des HPBV vorgeschriebenen Fällen,

   4.   in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von dem Präsidium oder eines dem Präsidiumsmitgliedern und vom Gesamtvorstand getroffenen Entscheidungen besonders angeordnet wurde.


§ 26 [Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung]

Auf Antrag kann das Landesschiedsgericht die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 25 Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, in den Fällen des § 25 Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schon vor Erhebung der Beschwerde oder aber mit der Beschwerde zulässig.


Teil V.  Vorbereiten des Verfahrens

§ 27 [Vorbereitungshandlungen]

1)Der sitzungsführende Richter hat schon vor einer Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um das Verfahren durchzuführen.

Er hat insbesondere

1.     die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitgegenstandes zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreites zu laden und einen Vergleich entgegenzunehmen,

2.den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereiteten Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden sowie von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufzugeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte zu setzen,

3.Auskunft einzuholen,

4.die Vorlage von Urkunden anzuordnen,

5.das persönliche Erscheinen der Beteiligten anzuordnen,

6.Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung zu laden,

7.Dem Beschwerdegegner die Gelegenheit zur Heilung von Verfahrens- oder Formfehler binnen einer Frist von höchstens einer Woche zu geben, wenn das nach seiner freien Überzeugung der Erledigung des Rechtsstreites nicht entgegenwirkt.


2)Die Beteiligten des Verfahrens sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.


§ 28 [Beschwerdezustellung]

1)Der das Verfahrens führende Richter verfügt die Zustellung der Beschwerde an den Beschwerdegegner sowie die weiteren Beteiligten. Zugleich mit der Zustellung der Beschwerde ist der Beschwerdegegner aufzufordern, sich schriftlich zu äußern. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen.


§ 29 [Untersuchungsgrundsatz, Aufklärungspflicht, vorbereitende Schriftsätze]

1)Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen, die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Ein in der Verhandlung gestellter Antrag auf Beweis einer entscheidungserheblichen Tatsache, kann durch das Gericht mündlich durch Beschluss der zu begründen ist, abgelehnt werden.


2)Der verhandlungsführende Richter hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alles für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.


3)Die Beteiligten sollten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die zu Verhandlungsfragen erläuternde Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung  auffordern. Die Schriftsätze sind den  Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.


§ 30 [Beschwerdeänderung]

Eine Änderung der Beschwerde ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.


§ 31 [Beschwerderücknahme]  

1)Der Beschwerdeführer kann bis zur Urteilsverkündung die Beschwerde zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der Beteiligten des Verfahrens voraus.


2)Die Beschwerde gilt als zurückgenommen, wenn der Beschwerdeführer das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichtes länger als 1 Monate nicht betreibt.


3)Ist die Beschwerde zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein und spricht die sich aus der Schiedsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus.

Ein solcher Beschluss ist unanfechtbar.


§ 32 [Aussetzung des Verfahrens]

Das Gericht kann, wenn die angegriffene Entscheidung zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreites oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahren oder Formfehler aussetzen, soweit diese im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.


§ 33 [Akteneinsicht]

Den Beteiligten ist Einsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten zu gewähren. Die Beteiligten können durch die Geschäftsstelle des HPBV auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erstellen lassen. Nach dem Ermessen des verfahrensführenden Richters können die Akten dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume übergeben werden.


§ 34 [Grundsatz  der mündlichen Verhandlung]

1)Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Mit  Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entscheidungen des Gerichtes, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.


2)Entscheidungen über Strafen gemäß § 17 der Satzung des HPBV ergehen im Beschluß.


§ 35 [Mündliche Verhandlung]

1)Der sitzungsführende Richter eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Nach Aufruf der Sache trägt er oder ein anderer zum Berichterstatter benannter Richter den Inhalt der Akten vor. Hierauf wird den Beteiligten das Wort erteilt. Sie haben ihre Anträge zu stellen und zu begründen.


2)Der das Verfahren führende Richter hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Es ist jedem Mitglied des Gerichtes auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht. Nach Erörterung der Streitsache erklärt der sitzungsführende Richter die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.


§ 36 [Protokoll]

Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.


§ 37 [Schriftliches Verfahren]

Findet ein schriftliches Verfahren statt, kann das Landesschiedsgericht telefonisch abstimmen.


§ 38 [Entscheidungen durch Urteil]

Über eine Beschwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.


§ 39 [Urteilsgrundlage, freie Beweiswürdigung, rechtliches Gehör]

1)Das Gericht entscheidet aus seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Urteil darf nur auf Tatsachen, Beweisergebnissen bestimmt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.


2)Die Entscheidung fällt in Wege der Abstimmung der Richter. Die Abstimmung hat frei, ohne Beisein einer anderen Person als der entscheidenden Richter zu erfolgen. Jeder Richter hat eine Stimme, eine Enthaltung ist nicht möglich.

Über das Ergebnis der Abstimmung ist Stillschweigen zu wahren.


§ 40 [Besetzung des Gerichts]

Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beteiligt waren.


§ 41 [Urteilstenor]

Ist die Beschwerde berechtigt, so hebt das Gericht die Entscheidung auf.

Ist die Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Vollziehung rückgängig zu machen ist. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn dies nach Stand der Dinge möglich ist.


§ 42 [Verkündung u. Zustellung des Urteils]

Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anberaumten Termin, der nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden kann. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.


Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig, dann ist das Urteil binnen 2 Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übergeben. Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wir die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt (schriftliches Verfahren)


§ 43 [Form u. Inhalt des Urteils]

1)Das Urteil ergeht "im Sinne der Sportlichkeit und Fairness".

Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

Das Urteil enthält

      1.   die Bezeichnung der Beteiligten, ihren gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihre Stellung im Verfahren, die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,

      2.   die Urteilsformel,

      3.   den Tatbestand,

      4.   die Entscheidungsgründe.


2)Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.


3)Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der vorangegangenen Entscheidung folgt.


§ 44 [Rechtskraft]

Die Urteile des Landesschiedsgerichts binden alle Beteiligten des Verfahrens, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist.


§ 45 [Beschlüsse]

Die  §§ 39, 40 u. 42 gelten entsprechend für Beschlüsse.

Die Beschlüsse sind in Formvorlagen zu erstellen und kurz zu begründen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die im Wege der mündlichen Verhandlung erfolgen. Beschlüsse müssen mit einfacher Mehrheit des Gerichtes geschlossen werden, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

 

Teil VI. Einstweilige Anordnung

§ 46 [Erlass einer einstweiligen Anordnung]

1)Auf Antrag kann das Gericht auch schon vor Beschwerdeerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder  wesentlich erschwert werden könnte.


2)Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf eine streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint.


3)Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Landesschiedsgericht des HPBV zuständig. Es gelten die Regelungen im schriftlichen Verfahren entsprechend.


4)Das Gericht entscheidet durch Beschluss.


5)Die Vorschrift gilt nicht für die Fälle des § 25 Absatzes 1 bis 3.


Diese Landesschiedsgerichts-Ordnung ersetzt alle vorangegangenen Landesschiedsgerichts-Ordnungen und tritt ab dem 14.12.2007 in Kraft.


Weiterstadt, 14. Dezember 2007

Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 4. November 2008 )
 
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